Hucke AG - The world of fashion





    

Gegenantrag Gerald Uhlig

Der Aktionär Gerald Uhlig, Liebigstraße 19a, 01187 Dresden, hat zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005) und zu Tagesordnungspunkt 5.3 (Beschlussfassung über Änderung der Satzung in § 20 (Vorsitz in der Hauptversammlung)) der am 05. September 2005 stattfindenden Hauptversammlung der Hucke AG folgende Gegenanträge angekündigt:


"Gegenantrag zu Top 4

Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2004/2005.
Entgegen dem Vorschlag der Verwaltung ist dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.
Begründung:
Der Aufsichtsrat ist seiner Kontrollfunktion nicht in der notwendigen Form nachgekommen. Bereits zum Ende des Geschäftsjahres 2003/2004 wurde deutlich das der Vorstand nicht die fachlichen Kompetenzen zur Führung des Unternehmens besitzt (Verfehlung der Jahresprognosen in erheblichem Umfang ). Dies war nicht durch außergewöhnliche Umstände bedingt , dass zeigte sich auch im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2004/2005, wo wiederum die eigenen Prognosen um Größenordnungen verfehlt wurden. Auch lässt der Ausblick, entgegen den Ausführungen des Vorstandes, keine Besserung in absehbarer Zeit erwarten. Dies bei verbesserten, auch entgegen den Ausführungen des Vorstandes, Rahmenbedingen. Die wirtschaftliche Ertragssituation des Unternehmens ist ausschließlich auf die fehlende Kompetenz des Vorstandes beim Führen eines Bekleidungsunternehmens zu sehen.
Der Aufsichtsrat ist dieser Entwicklung nicht mit der notwendigen Sorgfalt begegnet. Weder wurde auf das Verfehlen der Prognosen mit der Ablösung und Einsetzung eines charakterlich und fachlich kompetenten Vorstandes, der sich mit den Besonderheiten des Bekleidungsmarktes auskennt reagiert, noch wurden als Minimalreaktion die Vorstandsbezüge ( in nicht unerheblichem Umfang, ) entsprechend an die Erzielung der Ergebnisprognosen ( exklusive von Sondererträgen ) geknüpft. Eine erfolgsorientierte Bezahlung wie es auch der Corporate Governance Kodex vorsieht wäre hier als mindestes, bereits nach dem Geschäftsjahr 2003/2004, angebracht gewesen. Sollte entgegen diesen Ausführungen eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart worden sein , ist diese völlig ungeeignet die Motivation und Verantwortung des Vorstandes zu verbessern. Dies hätte man bereits nach dem Geschäftsjahr 2003/2004 erkennen müssen. Ein Aufsichtsrat der sich ausschließlich auf die durch nichts belegten und auch in der Vergangenheit sich bereits als Worthülsen herausgestellten Günstigskeitsversprechungen verlässt , hat als Kontrollgremium versagt. Die Entlastung des Aufsichtsrates ist deshalb zu verweigern, da noch nicht klar ist ob durch die Dauer der Untätigkeit des Aufsichtsrates eventuell eine Schadenersatzpflicht der Gesellschaft diesem gegenüber besteht.

Unabhängig von der Klärung dieser Angelegenheit ist dem Aufsichtsrat durch Hauptversammlungsbeschluss aufzugeben durch geeignete Maßnahmen ( in erheblichen Maß erfolgsorientierte Bezahlung des Vorstandes oder dessen Ablösung durch einen fachlich und charakterlich kompetenten Vorstand oder in anderer geeigneter Weise ) , den weiteren Niedergang des Unternehmens zu stoppen und den negativen Trend in einen positiven zu verwandeln.


Gegenantrag zu Top 5.3.

Der Absatz ist zu erweitern oder nicht in die Satzung aufzunehmen,

Begründung:
Die zeitliche Begrenzung des Rede- und Fragerechts auf Hauptversammlungen entspricht nicht den Bedürfnissen der Aktionäre. Vielmehr ist dies nur im Interesse des Vorstandes um unliebsame Fragen ( ggf. Nachfragen auf unzureichend beantwortete Fragen ) von Aktionären durch verweis auf zeitliche Unangemessenheit zu beenden. Hilfsweise ist der Begriff angemessen durch Differenzierung und Erweiterung näher zu bestimmen. Dies kann nicht alleine im ermessen des Vorstandes liegen.

Vorgeschlagen wird zu Erweiterung des Absatzes:

  1. Die Rede- und Fragezeit eines jeden Aktionärs von unter 1 Stunden ist grundsätzlich nicht als unangemessen anzusehen.
  2. Die Unangemessenheit der Rede- und Fragezeit ist durch Abstimmung der Hauptversammlung, wobei eine 2/3 Mehrheit notwendig ist, festzustellen."
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